Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das »Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten« definiert erstmals ausdrücklich Sorgfaltspflichten, die Unternehmen ab dem 1.1.2023 in Bezug auf ihre Lieferketten einzuhalten haben. Für Betriebs- und Personalratsgremien und Gewerkschaften ist die Einhaltung von Sozialstandards ein ureigenes Thema. Reingard Zimmer stellt in ihrem Gutachten die wesentlichen Anforderungen des neuen Gesetzes vor und arbeitet in einem zweiten ...